Die Auswirkungen der GEG auf den Gebäudebestand

Eiszapfen 2

Seit dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft.

Es gilt zur Zeit die Neufassung GEG 2024, in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Der Zweck des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist es, den Energieverbrauch in Gebäuden zu senken, die Nutzung erneuerbarer Energien für Heizung, Kühlung und Strom zu erhöhen und so die Klimaziele Deutschlands zu erreichen.
Es fasst frühere Verordnungen wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und setzt EU-Vorgaben um. Konkret soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen beschleunigt und die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor reduziert werden.

Was bedeutet das für Bestandsgebäude?

 
  • Heizungsaustausch: Wenn eine Heizung in einem Bestandsgebäude ausgetauscht wird, muss die neue Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Übergangsfristen: Die 65%-Regel gilt für Bestandsgebäude in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern ab spätestens Mitte 2026 und in kleineren Kommunen ab dem 1. Juli 2028.
  • Kommunale Wärmeplanung: Die Fristen sind an den Fortschritt der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt. Sind die Pläne in einer Kommune früher fertig, kann die Pflicht früher greifen.
  • Ausnahmen und Erleichterungen: Es gibt Ausnahmen, beispielsweise für langjährige Selbstnutzer. Auch der Austausch von Einzelraum-Stromdirektheizungen in Bestandsgebäuden ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Pflicht zur Energieberatung: Bei umfangreichen Sanierungen ist in Ein- und Zweifamilienhäusern oft eine Energieberatung verpflichtend.

Wichtige Punkte für Dämmarbeiten am Dach im Bestand:

  • U-Wert: Der zulässige Höchstwert für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) beträgt bei Steildächern

    0,24W/(m²K)

    und bei Flachdächern

0,20W/(m²K)

  • Nachrüstpflicht: Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist Pflicht, wenn das Dachgeschoss unbeheizt bleibt.
  • Änderungen an Bauteilen: Bei einer Sanierung, bei der mehr als 10 % der Dachfläche erneuert werden, müssen die Anforderungen des GEG erfüllt werden.
  • Ausnahmen:
      • Bei baulich begrenzten Platzverhältnissen können Ausnahmen gemacht werden. In diesem Fall muss die höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut werden.
      • Bei Einblasdämmungen oder Naturdämmstoffen gelten ebenfalls besondere Regelungen.

  • Vermieterwechsel: Ein neuer Besitzer hat in der Regel zwei Jahre Zeit, um die Dämmpflicht zu erfüllen.
  • Dachausbau: Wenn der Dachboden als Wohnraum genutzt werden soll, ist eine vollständige Dachdämmung vorgeschrieben.

Wichtige Punkte für Dämmarbeiten der Aussenwand im Bestand:

  • Dämmpflicht bei Fassadensanierung: Eine Dämmpflicht für Außenwände tritt ein, wenn bei Instandsetzungsarbeiten mehr als 10 % der Fassadenfläche erneuert werden.
  • U-Wert: Der zulässige Höchstwert für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) beträgt für Aussenwände

0,24W/(m²K)

betragen. Je kleiner der U-Wert, desto besser ist die Dämmung.
 
  • Dämmmaterial: Es dürfen nur Dämmstoffe verwendet werden, die einen amtlich anerkannten Rechenwert der Wärmeleitfähigkeit von maximal

λ =0,035 W/(m*K)

haben.
  • Ausnahmen:
  • Bei baulich begrenzten Platzverhältnissen können Ausnahmen gemacht werden. In diesem Fall muss die höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut werden.
  • Wenn Dämmmaterialien die in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von

λ = 0,045 W/(m*K)

einzuhalten.

Hier die Anlage 7 (zu § 48 GEG) als PDF